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Macht der Sportverbände - Ohnmacht der Sportler... PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Ludwig   
Mittwoch, 13. Juni 2018 um 15:26

Schliersee. Aus der Bitte an den bekannten Rechtsanwalt Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann um seine Meinung über die Idee zu EQUIDOPE entwickelte sich sein wahres einzigartiges und vielseitiges Werk über den Umgang der autoritären Verbände mit den letzten Endes hilflos dem Regelwerk ausgelieferten Aktiven, die doch mit ihren Pferdebesitzern den Sport tragen – und nur sie…

Die zur Weltelite ihrer Sparte gehörenden deutschen Springreiter Christian Ahlmann und Daniel Deußer werden in naher Zukunft nicht mehr für einen Preis der Nationen wie zum Beispiel in Aachen und den Weltreiterspielen im Herbst in Tryon/ USA nominiert. Beide waren u.a. Weltcupsieger und gehörten zur Equipe, die in Rio Olympia-Bronze 2016 gewann. Beiden Ausnahmereitern fehlt nicht das Können, doch die möglicherweise intelligente Verweigerung, die Unterschrift zu setzen unter die sogenannte Athletenvereinbarung, wonach sich ein Sportler bedingungslos der sportlichen Gerichtsbarkeit einer Föderation zu unterwerfen hat. Ahlmann wie Deußer gehören zudem nicht zu jenen, die jemals von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) gefördert oder gar verhätschelt wurden, eher im Gegenteil. Sie können sich jedoch durchaus zu FN-Opfern rechnen.

Da kaum noch viele Juristen Auskunft geben wollen auf kritische Fragen im Hinblick auf selbstherrliche Sportverbände, so möchte der bekannte Schweizer Advokat Dr. Ulf Walz gar nichts mehr zu tun haben mit dem Reitsport insgesamt. Jedoch  willigte der Pferdeliebhaber und frühere Reiter, Rechtsanwalt Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann (77), in ein Interview zu Defiziten in der Sportgerichtsbarkeit ein. Er durchwühlte Magazine, Zeitungen, Bücher, Archive, Vorschriften und kramte ehemalige Urteile heraus, und er kam zum Schluss, dass letzten Endes der Sportler hilflos einer sportlichen Gerichtsbarkeit gegenübersteht, die selbstgefällig urteilt, weil das eigene Regelwerk das so kann und will. Dagegen setzt er sich in seinen Ausführungen zur Wehr, er prangert leidenschaftslos nüchtern an, dass zum Beispiel anklagende juristische Institutionen des Sports selbst keine Beweislast zu erbringen haben oder die sportliche Gerichtsbarkeit die Unschuldsvermutung gar nicht kennt. Noch nie wurde diese Problematik so umfassend geschildert und so eindrucksvoll durchleuchtet wie nun durch Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann in seinen Antworten.

Herr Dr. Lehmann, Sie setzen sich ebenso wie andere für einen sauberen Sport ein. Ihre Meinung zu den aus Ihrer Sicht bestehenden Ungerechtigkeiten des Regelwerks der Sportverbände zur Ermittlung von Doping und zu den auf der Anwendung der Regelwerke beruhenden Urteilen der Sportgerichte ?

FW Lehmann: „Die gesamte Thematik ist sehr komplex und vielschichtig. Es wäre daher den Bemühungen der Reiterlichen Vereinigung FEI um faire Wettkämpfe nicht angemessen, den Stab über das Regelwerk im Verband zu brechen. Jedoch sollte die FEI nicht an fragwürdigen Bestimmungen festhalten, weil die Bestimmungen der FEI und den Sportgerichten den Kampf gegen Doping und verbotene Medikation mit Absicht erleichtern. Die Beweiserleichterung in der verbandlichen Anti-Doping-Regelung ist ungerecht. Dies betrifft nicht nur die Regelwerke der FEI, sondern auch die Regelwerke von etwa 60 anderen Sportverbänden. Es wäre unwürdig, wenn die Sportverbände diese Regelwerke trotz des Gefühls der Ungerechtigkeit nur deshalb weiter im Kampf gegen Doping nutzen, weil die Zivilgerichte grundsätzlich nicht in die grundrechtlich garantierte Vereinsautonomie der Sportverbände eingreifen. Die Fairness im Sport gebietet ebenso die Fairness in sportgerichtlichen Verfahren.“

Wie ist das gemeint?

FW Lehmann: „Der Sportler erwartet von den Sportverbänden, dass sie gegen Verstöße des Dopings oder verbotener Medikation mit harten Sanktionen und Antidoping-Regelungen durchgreifen. Auf der anderen Seite dürfen Menschen, die in den Verdacht geraten sind, auch ihrerseits Fairness vom Regelwerk der Sportverbände erwarten. Dazu gehört der Grundsatz des fairen Sportgerichtsverfahrens in der Beweisführung und der Grundsatz der Neutralität der Schiedsgerichte. Die Neutralität wird mit Recht von betroffenen Sportlern als auch Wissenschaftlern in Frage gestellt. Zur Kritik gehört auch, dass dem Sportler der Weg zu den ordentlichen staatlichen Zivilgerichten nicht durch die Unterschrift unter eine ihm aufgezwungene Schiedsvereinbarung abgeschnitten werden darf. Wenn er sich gegen Vorwürfe verteidigen muss oder gegen Urteile der Sportgerichte, endet - gemäß der Schiedsvereinbarung - sein rechtlich begehbarer Weg beim internationalen Schiedsgerichtshof CAS (Court for Arbitration). Der Athlet kann aufgrund des Regelwerks der Sportverbände, dem er sich freiwillig oder mit Zwang unterwirft, über den CAS hinaus nur noch das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne als Revisionsinstanz anrufen. Zwar sprechen die Verbände von einer freiwilligen Schiedsvereinbarung. Das Wort „freiwillig“ passt jedoch nicht zu den Fakten. Der einzelne Spitzensportler hat ohne die Unterzeichnung der ihm vorgelegten und vorformulierten Schiedsvereinbarung, mit der er auf den Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit verzichtet, keine Chance auf Zulassung zum internationalen Wettbewerb bis hin zur Weltmeisterschaft oder Olympischen Spielen.“


Zitat aus dem Regelwerk des Deutschen Olympiade- Komitees für Reiterei (DOKR) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN):

„Jeder Kaderangehörige muss die Rahmen- und Schiedsvereinbarung zur Kaderberufung unterzeichnen“


„Ich bezweifele, dass die Umstände, unter denen Sportler diese Vereinbarung unterzeichnen, freiwillig ist. Eine unter Zwang abgeschlossene Vereinbarung ist keine rechtlich wirksame Vereinbarung. Das Wort „muss“ beweist die mangelnde „Vertragsfreiheit“. Vereinbarungen sind rechtlich unbestreitbar rechtsunwirksam, wenn die Unterwerfung unter die Vereinbarung unter Zwang erfolgt.“

Was wären denn die Folgen einer rechtsunwirksamen Schiedsvereinbarung?

FW Lehmann: „Der Athlet wäre bei Unwirksamkeit nicht an sie gebunden. Die Rechtsprechung ignoriert diesen wesentlichen Tatbestand der Unwirksamkeit von aufgezwungenen Schiedsvereinbarungen, die den Rechtsweg an die ordentlichen staatlichen Zivilgerichte ausschließen. Die Verbände sehen noch weniger als Justitia das Unrecht. Ich frage aus Gründen der Fairness im Sport und in der Sportgerichtsbarkeit: Sollten die Verbände nicht auch an die Unterlegenheit des unschuldigen Sportlers denken und unter Berücksichtigung beider Interessenlagen ihr Regelwerk ausgewogener gestalten?“

Wie sind denn die rechtlichen Grundsätze der Beweislastverteilung ?

FW Lehmann: „Ich stelle klar: Im staatlichen Rechtssystem muss in der Regel der Geschädigte (das wäre im übertragenen Sinn der Verband ) die Schuld des Schädigers (Athlet) vor Gericht darlegen und beweisen, um den Anspruch gegen den Schädiger durchzusetzen. In der Sportgerichtsbarkeit gelten demgegenüber andere, selbstgemachte Regeln, mit denen die Verbände leichter eine Sanktion gegen den Sportler verhängen können. Der Verband braucht nach dem Regelwerk im Pferdesport nur darzulegen und zu beweisen, dass ein verbotenes Medikament im Pferdkörper gefunden wurde (A-und B-Probe) und somit ist der Reiter schuldig, weil er die Verantwortung für das Pferd allein trägt. Nicht einmal ein Verschulden des Veranstalters wegen mangelnder Aufsicht oder ein Verschulden des Tierarztes werden geprüft. Auch der Pferdebesitzer /Eigentümer wird aus dem Schussfeld genommen. Ich wage zu behaupten: Für die Sportverbände steht das Interesse der Abstrafung des Verdachts des Doping oder der verbotenen Medikation als oberstes Ziel und somit weniger der Reiter als Mensch. Er hat zu beweisen, wie das Mittel in das Pferd gekommen ist. Die Verantwortung trägt allein der Reiter, ansonsten nicht einmal der Besitzer bzw. Eigentümer des Pferdes. Anders verhält es sich im Rechtsstaat außerhalb der Sportverbände. Im Strafrecht ermittelt der Staatsanwalt, ob der beschuldigte Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Ein Strafgericht, das die Anklage des Staatsanwaltes zugelassen hat, kann einen Sportler wegen Unschuld zu einer Strafe verurteilen oder mangels Beweisen freisprechen.“

Wie würden Sie denn die Beweislast regeln?

FW Lehmann: „Ich differenziere. In der ersten Stufe trägt der Verband die Darlegungs- und Beweislast, in der zweiten Stufe trägt der Reiter, mögliche Einwendungen vor. In der dritten Stufe ist es Sache des Veranstalters, darzulegen und zu beweisen, dass er als Organisator für die Sicherheit der Tiere alles Erforderliche und Zumutbare unternommen und wie er die Sicherheit während der Veranstaltung überprüft hat. Der Veranstalter müsste darlegen und beweisen, dass er zur Sicherheit rund um die Uhr Wachpersonal eingesetzt hat und dass von ihm beauftragte Personen Listen über die sorgfältig kontrollierten Stallbesucher angelegt haben. Wenn der Veranstalter sich nicht hinreichend entlasten kann, dann ist der Sportler im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 Zivilprozessordnung ) nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo) vom Vorwurf des Doping freizusprechen.“

Betrifft das Anti-Doping-Gesetz nur das staatliche Strafrecht?

FW Lehmann: „In Deutschland ist das Anti-Doping Gesetz im Dezember 2015 in Kraft getreten. Es beendete jahrelange Diskussionen und enthält harte Maßnahmen zur staatlichen Bekämpfung von Doping. Der Tierschutz ist nicht erfasst. Dieser richtet sich nach den deutschen Tierschutzgesetzen.“

Würden Sie bitte diesen Unterschied rechtlich näher erklären?

FW Lehmann: „Wenn man die staatlichen Gesetze mit dem Regelwerk der Sportverbände vergleicht, kommt ein Sportler, der nicht an Doping oder verbotene Medikation beim Turnier auch nur gedacht hat, in arge Bedrängnis, wenn er sich im Rahmen des Regelwerks der Sportverbände verteidigen muss. Oft bemerkt er zu spät, dass er durch seine Unterschrift unter eine ihm vorgelegte Schiedsvereinbarung auf sein Abwehrrecht außerhalb des Verbandswesens verzichtet und sich vertraglich verpflichtet hat, seine Rechte nur bei den vom Verband eingerichteten Sportgerichten zu verfolgen und notfalls noch die letzte Instanz des Schiedsgerichts in Lausanne anzurufen (Court for Arbitration - CAS).

Der Sportler darf dann als allerletztes Mittel nur noch das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne zur Hilfe anrufen. Dieses oberste staatliche Gericht prüft nur noch, ob die Regeln der Sportverbände eingehalten sind. Denn die Regeln im europäischen Strafrecht, dass der Staat einem Beschuldigten das Doping nachweisen muss, gilt im Regelwerk der Sportverbände nicht.“

Helmi Lehmann: "Ich wollte doch nur einen Stein ins Wasser werfen - Denkanstöße geben..."

(Foto: privat)

 

Bitte noch näher erläutern…

FW Lehmann: „Das Ziel der Sportverbände mit eigenen Regelwerken liegt unter anderem darin, zu verhindern, dass Sportler, die beim Doping oder bei verbotener Medikation ertappt sind, sich auf vielerlei Arten herausreden können. Wenn der Verband nach rechtsstaatlichen Grundsätzen dem Sportler die Schuld nachweisen müsste, dann würde der Kampf der Sportverbände weitgehend ins Leere laufen. Sie wären oft in Beweisnot.

Daher drehen die Sportverbände mit ihrer eigenen Gesetzgebung in Form des Regelwerks die Beweislast um und legen dem Athleten die Beweislast auf.

Das Regelwerk begrenzt die Rechtsmittel des Athleten bzw. Reiters auf die Sportgerichte, die der Sportverband für richtig hält. Dadurch kann dem in Verdacht geratenen Sportler in der Sportgerichtsbarkeit „der kurze Prozess“ gemacht werden. Der Sportler, der zu einem internationalen Wettkampf zugelassen werden will, muss sich nach geltendem Recht, das ich nicht für Recht halte, dem Verbandsregelwerk beugen. Zur vertraglichen Bestätigung des Sportlers seines Verzichtes auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und Unterwerfung unter die Sportgerichtsbarkeit, legt ihm der Sportverband das vorgedruckte Formular der Schiedsvereinbarung vor.

Dies bedeutet für den Spitzensportler, dass er nur auf der Grundlage des Regelwerks des Verbandes und nicht bei der ordentlichen staatlichen Gerichtsbarkeit Abwehrrechte besitzt. Spätestens dann, wenn ein Verband wie die internationale Reiterliche Vereinigung FEI an den Reiter den Vorwurf richtet, seinem Pferd verbotene Medikamente eingegeben zu haben, erkennt der Reiter, dass er auf seine Rechte schriftlich verzichtet hat, indem er die Schiedsvereinbarung arglos unterschrieb. Nach einem Vorwurf steht der Athlet gleichsam für einen Freischuss des Sportverbandes vor der Wand. Der Freischuss ist durch das Regelwerk legitimiert. Eine vom Sportgericht verhängte Sperre kommt einem Berufsverbot gleich.“

Ist das nicht eine sinnvolle Regelung zur Doping-Bekämpfung?

FW Lehmann: „Wir sollten uns zunächst einmal die Unterschiede der Beweislastverteilung im staatlichen Recht, insbesondere im Strafrecht anschauen und dann mit dem Regelwerk der Sportverbände vergleichen.

Ein Reiter, der in Verdacht geraten ist, setzt sich einem staatlichen Ermittlungsverfahren und dem sportgerichtlichen Verfahren aus. In der Beweisführung liegen die Unterschiede. Im Strafrecht hat anders als im Verbandsrecht der Staatsanwalt den Nachweis der Tat und Schuld zu führen und nicht der Beschuldigte bzw. Angeklagte. Die vom nationalen Parlament als Gesetzgeber geschaffene Rechtsordnung verlangt im Strafrecht vom Rechtsstaat, dass der beschuldigten Person zunächst die Unschuldsvermutung zugute kommt. Diese besteht im Dopingfall selbst dann noch, wenn die A- oder B-Probe den Verdacht des Dopings aufkommen lassen und daher die Staatsanwaltschaft gegen den Sportler wegen des Anfangsverdachtes des Verstoßes gegen Strafgesetze ermittelt.

Die Unschuldsvermutung besteht im allgemeinen Strafrecht des Staates solange, bis der Richter nach Zulassung der Anklage in einer Hauptverhandlung im Rahmen der Beweisaufnahme alle belastenden und entlastenden Argumente gehört und das Urteil gesprochen hat.

Ein Strafrichter würde nicht etwa dem Angeklagten die Schuld am Doping seines Pferdes zuweisen, wenn nicht der Beweis des vorsätzlichen finalen Handelns oder Duldens des Angeklagten geführt ist. Wenn der Staat, vertreten durch den Staatsanwalt, den Beweis der Schuld des Angeklagten im Strafverfahren nicht führen konnte, stellt er mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Stimmt der Staatsanwalt nicht zu, spricht das Gericht das Urteil. Im Falle der Unschuld ist dies ein Freispruch.

Jetzt sehen wir uns zum Vergleich die Beweislast und Unschuldsvermutung im Regelwerk der Sportverbände an. Dort ist die Meinung: Ob der Reiter nun schuldig oder nicht - Doping darf in der Pferdewelt nicht vorkommen und gehört ausgemerzt. Die Sportgerichtsbarkeit kennt das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung nicht. Die Unschuldsvermutung fehlt in ihren Regelwerken. Das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung stört den Kampf gegen Doping und verbotene Medikation. Die Unschuldsvermutung endet im Regelwerk der Sportverbände, sobald ein Dopingmittel oder im Sport verbotenes Medikament im Körper des Athleten oder des Pferdes durch die A und B- Proben gefunden wird. Kaum ergibt sich aufgrund der Analysen der Blutproben der Verdacht des Dopings, so liegt nach dem eigenwilligen Verbandsrecht die Beweislast beim Sportler, der FEI in einer Anhörung und später dem Sportgericht darzulegen, wie denn das Mittel in den Körper des Pferdes gelangt ist. Der Reiter - also nur der Reiter - wird beschuldigt, wenn ein Dopingmittel in den Körper des Pferdes gelangt ist, nicht etwa ein anderer Verdächtiger.

Der Reiter wird von der FEI nur angehört, darf sich aber nur im Rahmen der Einschränkungen des Regelwerks verteidigen. Er wird bei seiner Verteidigung, deren Erfolg für seine sportliche und berufliche Existenz von hoher Bedeutung sein kann oder ist, durch das Regelwerk der Sportverbände vom Rechtsstaat abgeschnitten. Die Tatsache, dass es eine Sportgerichtsbarkeit gibt, führt nicht an der Fallgrube vorbei, dass der Sportler nach dem Regelwerk des Sportverbandes die Beweislast allein trägt. Richtig wäre es im rechtsstaatlichen Sinn, dass die FEI und der Veranstalter den Entlastungsbeweis einer tadellosen fehlerfreien Organisation führen, vor allem die Listen über die Besucher der tags und nachts überwachten Stallungen prüfen und dem Beschuldigten zur Einblicknahme vorlegen. Beide, der Beschuldigte und die FN oder eine andere Institution, welche Anzeige erstattet hat, sollten fairerweise bei der Aufklärung aktiv mitwirken und den Athleten nicht allein lassen.“

Was sagt die Rechtsprechung zu dieser Situation?

FW Lehmann: „Es gibt Gerichte, die das Regelwerk der Sportverbände als autonomes Recht nicht anrühren. Die Sportverbände sind eine Macht im Staate, die sich eigene Gesetze (Regelwerke) geben. Sie bilden somit, wie ich nochmals betone, einen Staat im Staate.

Es gibt andere Gerichte, die diese Entwicklung als nicht rechtsstaatlich beurteilt haben. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Frankfurt schon frühzeitig die Entwicklung der Sportsgerichtsbarkeit als Insellösung zu stoppen versucht. Leider hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2016 in der Pechstein-Entscheidung der Sportgerichtsbarkeit in einer von Sportwissenschaftlern stark kritisierten Entscheidung der Macht der Sportverbände zur Rechtsetzung und somit der Sportgerichtsbarkeit eine Alleinstellung eingeräumt. Ich stehe zu meiner Kritik an der Rechtsprechung, weil die Rechtsprechung des BGH in den Sportverbänden keine Übermacht erblickt und Sperren im Sport nicht als tragisch hinnimmt.

Jeder ehrbare Sportler begrüßt das Anti-Doping-Gesetz und den Kampf der Verbände gegen Doping. Wenn er aber zu Unrecht verdächtigt wird und gemäß der Auflage des Regelwerks nichts darüber sagen kann, wie das Dopingmittel in das Pferd gelangt ist, dann erscheint dies als ungerecht. Der am Anti-Doping interessierte Sportler verliert als Folge der Beweislastverteilung Integrität und Würde und bei Sperren den Beruf zeitweilig oder ganz.

Im Falle einer Sport-Sperre kommt dies einer Berufssperre oder einer Sperre eines für den einzelnen Sportlers bedeutenden Abschnitts seines Lebens gleich. Es ist zu bedenken: So mancher Reiter hat alle Kraft in sein berufliches Leben im Reitsport gesetzt, um sein Leben und das Leben der Sportpferde zu finanzieren. Darüber hinaus ist es sein Ziel und eine Ehre, für seine Nation zu starten. Wenn ein Sportler trotz seiner Unschuld von einem Sportgericht oder dem Schiedsgerichtshof CAS wegen des Verdachtes des Dopings oder der verbotenen Medikation verurteilt wird, weil er den Verdacht nicht im Sinne der Regelwerke der FEI entkräften konnte, dann geht es anschließend um seine Ehre und Existenz. Es bleibt selbst nach einem Freispruch ein Verdacht hängen.

Wenn der Beschuldigte keine eigenen Pferde besitzt, nehmen ihm die Besitzer (Eigentümer) die Pferde weg. Seine Kunden bleiben zum Teil aus oder ganz weg, die Sponsoren ziehen sich zurück.“

Hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Regelwerke mit Umfang und Grenzen schon entschieden?

FW Lehmann: „Soweit erkennbar nein. Aus der Sicht der Verfassung, über deren Einhaltung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wacht. sind die verfassungsrechtlich garantierte Vereinsautonomie und die dadurch geschützten Interessen der Sportverbände abzuwägen gegen das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der einzelnen Athleten und deren individuelles Grundrecht auf die Prüfung von Vorwürfen durch den verfassungsrechtlich garantierten „gesetzlichen“ Richter.

Der nationale Gesetzgeber bzw. das Parlament eines jeden europäischen Staates könnte helfen und der Vereinsautonomie dort, wo sie unabhängig von Überprüfbarkeit durch die ordentlichen Gerichte derzeit ein Zuviel an rechtsstaatlicher Macht durch eigene verbandsinterne Gesetze erlaubt, ein rechtliches Korsett geben.

Derzeit ist die Verbandsmacht so ausgestattet, dass sie gleichsam wie ein Panzer über die Persönlichkeitsrechte der Athleten hinwegrollen kann. Wenn es unschuldige Sportler sind, die ihre Unschuld wegen Fehlens eigener Beweismittel nicht beweisen können, dann versetzt die Verbandsmacht mit ihren Gesetzen die Sportler, die ihr Leben und Berufsleben am Leistungssport ausrichten, in eine Ohnmacht.“

Sie sind Rechtsanwalt und im Rahmen Ihrer Tätigkeiten auch mit dem Sportrecht insbesondere im Pferdesport vertraut. Sie haben unter anderem einen international bekannten Springreiter vor der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) verteidigt, als er in den Haben Sie bedacht, dass der Kampf gegen Doping zugleich eine gesellschaftliche Aufgabe ist, so dass wegen dieser hohen Aufgabe hinzunehmen ist, dass ein Unschuldiger im Netz hängen bleibt?

F.W. Lehmann: „Ein einziger Unschuldiger, der im Netz hängen bliebt, kann zur Bewahrung des Rechtsstaates schon einer zu viel sein! Jedoch vergesse ich bei der Kritik nicht die positiven Seiten der Sportverbände. Die Welt des Sports ist seit Jahrzehnten straff organisiert. Sie ist durch Vereine und übergeordnete nationale und internationale Sportverbände als Dachverbände in geordnete Bahnen gelenkt. Dazu gehört die Sicherung der Fairness und Chancengleichheit als sportethische Güter von fundamentaler Bedeutung für den gesamten Sport.

Fairness erstreckt sich auf den partnerschaftlichen Umgang mit dem Gegner, die Achtung auf gleiche Chancen und Bedingungen, die Begrenzung des Gewinnmotivs sowie die Bewahrung von Haltung in Sieg und Niederlage erlangt die Einhaltung der Spielregeln und die Achtung gegenüber dem Sportgegner und Schiedsrichter.

Ähnliches gilt für die Chancengleichheit. Sie zielt auf die Gleichheit der Wettkampfbedingungen , um eine gerechte und effiziente Leistungsmessung zu gewährleisten. Sie verbietet externe Einflüsse auf den Leistungsvergleich, welche nicht zu den eigenen physischen und psychischen Fähigkeiten des Sportlers gehören.

Dem Sport kommt eine herausragende gesellschaftliche Bedeutung zu, wie die Erhaltung der Gesundheit, Leistungsfähigkeit und -bereitschaft, Fairness und Teamgeist.

Zur Aufgabe der Sportverbände gehört aber auch die Forderung der Gesellschaft, dass sie die Gewinnmaximierungen bei der Vergabe von Prämien nicht unangemessen anwachsen lassen. Denn mit dem Engel des Sieges wird zugleich der Teufel der verbotenen Medikation und des Einsatzes von Dopingmitteln erweckt. Hierunter leidet nicht nur die Integrität des Sportes, sondern vor allem leidet das edle Geschöpf namens Pferd.“

Sie sprechen als Erstes die Begrenzung des Gewinnmotivs und die Verlockung zum unfairen Verhaltens an. Was meinen Sie mit dem Gewinnmotiv?

F.W. Lehmann: „Ich meine die materiellen Gewinne. Der Sport hat sich zwar mehr oder weniger zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor in Europa entwickelt. Der ursprüngliche olympische Gedanke der Griechen im Jahre 776 vor Christus hat sich insoweit verändert. Andererseits hat das Geschöpf Pferd nach dem Gebrauch in Forst- und Landwirtschaft ebenso wie in historischen Kriegen und Rittergetümmel nunmehr für die Zukunft eine neue Überlebenschance durch das Interesse von Millionen von Menschen durch den Turnier- und Freizeitsport erhalten. Laut Umfrageergebnissen gaben in Deutschland im Jahre 2016 rund 14 Millionen Menschen über 14 Jahren ihr Interesse am Pferdesport an. Etwa 1,3 Millionen Pferde sind verzeichnet (Quelle: Bericht der deutschen FN).

Der Umsatz in der deutschen Pferdewirtschaft lag im Jahre 2017 bei geschätzten 6,7 Milliarden Euro und mehr.

Siege auf Turnieren können sich rentieren. Laut Informationen des reiterlichen Weltverbands gewinnt der Sieger je nach Ausschreibung des Preisgeldes auf einem hochkarätigen internationalen Springturnier mit einer Gewichtung von fünf Sternen zum Beispiel auf der Global Champions Tour um die 100.000 Euro der auf anderen Turnieren sogar noch weit mehr wie beim Grand Slam von Rolex.

Bei derartig verlockenden Preisgeldern kann man sich vorstellen, dass nicht jeder internationale Reiter seine Pferde nur sanft auf einen Sieg trimmt. Die mechanischen Handwerkszeuge, die hinter verschlossenen Toren der Springhalle beim Üben eingesetzt werden, sind hinlänglich bekannt. Sie sind leider meist nicht nachweisbar. Anders verhält es sich jedoch beim Doping und der dem Doping nahestehenden verbotenen Medikation.“

Erkennen Sie in Anbetracht Ihrer Kritik einen Verlust von Ethik und Moral im Wettkampfsport ?

F.W. Lehmann: „Nein, von einem Verlust kann man nun wirklich nicht sprechen, weil die Spielregeln der Sportverbände als deren Gesetze bzw. Verhaltensnormen nach wie vor einen hohen ethischen Rang einnehmen. Sie zeigen Wirkung in der erfolgreichen Abwehr von Verstößen gegen das Regelwerk.

Es gibt aber auch schwarze Schafe, welche das in die Verbände gesetzte Vertrauen des Staates, der Gesellschaft und vor allem auch der Sportler missbrauchen. Macht erzeugt Gier.“

Nun sind doch erst die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Gange. Erkennen Sie unterhalb der Ebene der Verbandsfunktionäre weitere Schwachstellen?

F.W. Lehmann: „Es gibt überall schwarze Schafe. Die rechtschaffenen Personen und Institutionen passen auf. Das Verhalten von Mensch zu Mensch und Mensch zu Tier wird in unserer Gesellschaftsordnung durch Gesetze, Ethik und Moral geprägt. Ein Verstoß kann unterschiedliche Ursachen haben. Dazu können Macht, Ehrgeiz, Einkommen oder sogar sexuelle Gier in Kombination mit Macht über Ohnmächtige gehören. In jeder Sportart kann es außerhalb der Sportler mit Idealen auch Menschen mit Entgleisungen geben.

Gesetze und Regeln nützen den Menschen und Tieren, Pflanzen und generell der Umwelt. Aber sie vermögen Charakterlosigkeit nicht zu verändern.“

Reichen die Antidoping-Gesetze aus? Versagen sie nicht, wenn Organisationen oder sogar Staaten das Gebot der Fairness verlassen?

FW Lehmann: „Die Antidoping-Gesetze steuern gegen den Missbrauch. Der staatliche Bereich mit den Anti-Doping-Gesetzen steuert nicht den verbandlichen Bereich. Eine Steuerung dieses Bereichs durch Gesetze wäre trotz der Vereinsautonomie verfassungsrechtlich zulässig. Dort wollen Politik und Gesetzgebung offenbar nicht eingreifen. Dies mag Gründe haben, die in der Lobby der Sportverbände liegen. Sie wollen die uneingeschränkte Freiheit und der Eigenverantwortung. Daher überlässt der Staat den Verbänden die Insellösung. Soweit der Staat im Gesetz nicht das Sportrecht einbezieht und in Schranken weist, gilt das Sportrecht unberührt von staatlicher Gesetzgebung als Insellösung. Die positiven Aspekte dürfen nicht den Blick davor verstellen, dass die Insellösung die Verbände besser als unschuldige Athleten schützt.

Ich betone: Der Macht der Verbände steht der Einzelne im Streitfall fast ohnmächtig gegenüber.

Der nationale Rechtsstaat hält sich aus dem Regelwerk der Sportverbände weitgehend heraus. Jedoch vermisse ich die Rechtsstaatlichkeit, wenn der Staat die Szenerie der Sportverbände aus dem Rechtssystem weitgehend ausklammert, indem er es zulässt, dass die Sportverbände sich unter Berufung auf die Vereinsautonomie eigene Regeln geben, die so ausgestaltet sind, dass der Mächtige gewinnt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verlagerung der Beweislast auf den Sportler, wenn er den Verdacht des Eigendopings oder des Dopings seines Pferdes abwehren will.

Das vom Mächtigen selbst erschaffene Regelwerk kann zur Diktatur der Sportverbände und zur Ohnmacht des Einzelnen bei der Abwehr der Macht führen. Wegen der Ohnmacht des Einzelnen habe ich erhebliche Zweifel an der europarechtlichen und nationalen verfassungsgemäßen Grundlage dieser Macht.“

Wie sehen Sie konkret das Nebeneinander von Sportgerichten und staatlichen Gerichten? Können Sie dieses Doppel erklären?

FW Lehmann: „Im Sport haben europäische und andere Länder Normen zur Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmittel und Dopingmethoden auf der Grundlage staatlicher Vorschriften mit Strafvorschriften geschaffen und darüber hinaus parallel zu den staatlichen Gesetzen wie der Strafprozessordnung (StPO) mit den Normen über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und staatliche Gerichtsverfahren den Sportverbänden das Recht gegeben, dass diese im Rahmen der bestehenden nationalen Anti-Doping-Gesetze autonom eigene Regeln und Strafen schaffen dürfen.

So haben die Vereine und die Sportverbände, unter deren Dach Sportvereine zusammengeschlossen sind, verfassungsgemäß und legitim die Macht zur Schaffung eigener Regeln, die wie Gesetze für die Mitglieder wirken, und zu eigenen verbandlichen Gerichtsverfahren erhalten.

Die Rechtsprechung der obersten staatlichen Gerichte hält die Zweiteilung für verfassungsrechtlich zulässig und für vereinbar mit einem Rechtsstaat.

Die obersten Gerichte leiten diese Auffassung aus der durch die Verfassung garantierten Vereinsautonomie her. Es ist nach dieser Rechtsprechung rechtens, dass ein Täter, der gegen Normen des Sportvereins verstoßen hat, durch ein vom Verein oder Verband eingerichtetes Sportgericht verurteilt wird und nochmals von einem staatlichen Gericht. Dies erkennen sie nicht als Doppelbestrafung.

Die obersten Gerichte stehen daher auf dem Standpunkt, dass Entscheidungen eines Verbandsgerichts wegen der Autonomie des Vereins (eigenständige Willensbildung der Mitglieder) nur einer beschränkten Kontrolle durch ein staatliches Gericht unterliegen. Wenn also ein betroffener Sportler ein staatliches Zivilgericht um die Überprüfung des Urteils des Vereinsgerichts/Verbandsgerichts ersucht, dann darf in Deutschland gemäß dem Urteil des BGH ein deutsches staatliches Gericht nicht das Urteil des Sportgerichts oder das Regelwerk des Sportvereins für unwirksam erklären.

Aus meiner Sicht ist die Kontrolle der Rechtsstaatlichkeit von Sprüchen der Sportgerichte und insbesondere des Sportgerichtshofes CAS wegen der Übermächtigkeit der Sportverbände und der Ohnmacht der betroffenen Athleten zu schwach.“

Ist die Rechtsprechung der staatlichen Gerichte bei der Überprüfung kritisch zu sehen?

FW Lehmann: „Meine Kritik entzündet sich auch an der Einstellung staatlicher Zivilgerichte, die im Blick auf die Vereinsautonomie und Sportgerichte diese Insel der Sportverbände rechtlich nicht betreten wollen. Diese Situation erhellt sich am Beispiel der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein, die – wie nachträglich von ihr bewiesen ist - zu Unrecht am Pranger gestanden und mit diesem Unrecht belastet eine ungerechtfertigte Sperrzeit von zwei Jahren durchlebt hat.

Das Beispiel zeigt, wie das Sportleben der Olympionikin Claudia Pechstein auf dem Höhenflug einer sportlichen Karriere durch ein rechtsstaatlich zweifelhaftes Antidoping-Regelwerk der Sportverbände erheblich beeinträchtigt worden ist. Die Sportlerin hatte sich gegen den Eissport -Weltverband ISU gewandt, der ihr im Jahre 2009 wegen zu hoher Blutwerte eine Sperre von zwei Jahren auferlegt hatte. Sie hat durch Gutachten von international anerkannten Hämatologen den Nachweis erbracht, dass ihre Blutwerte durch eine vom Vater geerbte Blutanomalie hervorgerufen sind.

Sie hatte, um zu den internationalen Wettkämpfen zugelassen zu werden, im Athletenvertrag mit ihrem Sportverband eine Klausel unterschrieben, die ihr abverlangt hat, im Falle des Falles nur die Sportgerichtsbarkeit und danach allenfalls nur noch die Schweizer Zivilgerichtsbarkeit anzurufen.

Claudia Pechstein hat daher gegen die ISU auf Schadensersatz in Höhe des von ihr nachgewiesenen Schadens von 5 Millionen Euro geklagt. Im Verfahren, das zuletzt beim Bundesgerichtshof (BGH) in Form einer Anhörungsrüge anhängig gewesen ist, ging es als Voraussetzung für den Schadensersatz zunächst um die entscheidende Frage, ob Pechstein aufgrund einer unzutreffenden Entscheidung des Court for Arbitration (CAS) vom Weltverband ISU vor einem Zivilgericht Schadensersatz verlangen kann.

Streitgegenstand war, ob Sportverbände eine marktbeherrschende Macht missbrauchen. Dazu gehören der Zwang zur Unterwerfung unter eine Schiedsvereinbarung, nach der der internationale Schiedsgerichtshof (Court of Arbitration for Sport = CAS ) als letzte Instanz angerufen werden kann.

Der BGH sperrte mit seiner Entscheidung vom 7.6.2016 -Az.: KZR 6/15 - zur Überraschung der Prozessbeobachter den Weg zur Zivilgerichtsbarkeit. Er gab der Insellösung der Sportgerichtsbarkeit den Vorrang. Der Vorrang schließt den Weg zur Zivilgerichtsbarkeit. Wer ihn dennoch gehen will, hat einen schweren Weg vor sich. Die Zivilgerichte werden aufgrund der Entscheidung des BGH sich wohl kaum die nun vorgegebenen Bahnen der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlassen, es sei denn, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Verletzung von Grundrechten korrigiert.

Claudia Pechstein erklärte bei der Urteilsverkündung, sie werde weiter um die Rechtsstaatlichkeit kämpfen, dies notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).“

Erkennen Sie einen Verstoß gegen Menschenrechte?

F.W. Lehmann: „Die Athleten müssen derzeit, um im Sport durch die Verbände und auch durch materielle Sporthilfen des Staates gefördert zu werden, rechtswirksame Schiedsvereinbarungen abschließen, mit denen sie sich dem Schiedsgericht CAS mit dessen Sitz in (CH) Lausanne unterwerfen. Dazu gehört, dass sie unbedingt den Nationalen Anti-Doping-Code einhalten.

Nach meiner Auffassung sind die Einzelgarantien des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Denn in Deutschland darf ein Athlet, der aufgrund seiner Fähigkeiten und Leistungen an internationalen Sportwettbewerben teilnehmen will, nicht zu einem Championat, also auch nicht in die Olympiamannschaft oder den Kader für andere Spitzenturniere aufgenommen werden, wenn er sich nicht vertraglich der Sportgerichtsbarkeit der Verbände und dem internationalen Schiedsgericht Court of Arbitration for Sport (CAS) zu unterwirft. Diese Verpflichtung zum freiwilligen Abschluss von Schiedsvereinbarungen sind der Regelung über die Schiedsgerichtsbarkeit im Sport (§ 11) zu entnehmen.

Aufgezwungene Schiedsvereinbarungen sind rechtlich unwirksam, dies auch dann, wenn der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7.6.2016 eine Entscheidung für die mächtigen Sportverbände getroffen hat.

Die betroffene Claudia Pechstein hatte im zivilen Rechtstreit die Unwirksamkeit vorgetragen, um der Unterwerfung unter den Spruch des CAS zu entgehen und Schadensersatz für die vom Schiedsgericht CAS auferzwungene Sperre zu fordern. Das Landgericht München hatte ihr in erster Instanz Recht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat in dritter Instanz diese rechtliche Schwelle durch eine einfache rechtliche Lösung überwunden. Der BGH hat dem Anti-Doping-Gesetz den Willen des Gesetzgebers entnommen, dass der Gesetzgeber im Kampf gegen Doping auch aufgezwungene Schiedsvereinbarungen als zulässig ansehen will.

Die Lösung des BGH wird bei dem einen oder anderen Athleten ein „Gschmäckle“ hinterlassen. Wenn der BGH keine rechtlich plausible Lösung gefunden hätte, dann wären als Folge sämtliche aufgezwungenen Schiedsvereinbarungen nichtig. Das verbandsrechtliche System über die Einbindung von Sportlerinnen und Sportlern in die nationale und internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit wäre ins Wanken gekommen.“


„Geben Sie einem hervorragenden Juristen einen Auftrag zu einer bestimmten Lösung, und er wird eine Lösung finden und rechtlich begründen können.“


Wie sehen denn die Vereine und deren Mitglieder diese Vereinsautonomie?

FW Lehmann: „Die Vereine und Verbände sehen sich als unantastbar, zumal die Rechtsprechung die Vereinsautonomie garantiert. Einheitlich ist die Meinung über die Notwendigkeit des fairen Sports mit dem Verbot der Wettkampfverfälschung durch Fremdanwendung von Dopingmitteln und Eigendoping und der herausragenden gesellschaftlichen Bedeutung des sauberen Sports, den die interessierten Zuschauer erwarten dürfen.

Kontrovers sind die Meinungen über die unzumutbare Kriminalisierung von Sportlern unter dem Etikett der Vereinsautonomie.

Die von mir genannten Beispiele lassen die Frage entstehen, ob die Wahrheit und das Sportrecht miteinander harmonieren oder ob das Sportrecht nicht doch einer Änderung bedarf, welche der Würde des einzelnen Sportlers, seinem Persönlichkeitsrecht gerecht wird und daher die Vorverurteilung wie im generellen Strafrecht verhindert.

Verbandsstrafen wie insbesondere Geldstrafen und Sperren sind nicht Strafen im strafrechtlichen Sinne, sondern zivilrechtliche Maßnahmen bzw. Sanktionen von Verstößen gegen die von den Vereinen selbst geschaffenen Regeln. Die Sanktionen dienen der Durchsetzung der Regeln und Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie sind Ausfluss der Vereinsautonomie. Ihre Verhängung muss in einem fairen Verfahren erfolgen.

Ich halte es vor allem nicht für gerecht, dass die Sportverbände anstreben, nur den verantwortlichen Sportler des Dopings oder der Medikation zu überführen. Sie halten sich aus den Ermittlungen zur Entlastung des Sportlers heraus und legen dem Betroffenen sogar die Beweislast auf, Verband und Sportgericht zu erklären, wie das verbotene Medikament oder Dopingmittel in den Körper des Pferdes gelangt ist. Die Verbände forschen ihrerseits nicht weiter nach, wer denn sonst noch die Hand im Spiel hat.

Wir befinden uns beim Vereinsrecht im so genannten Privatrecht. Wenn im Rechtsstaat wie Deutschland der Staat über den Staatsanwalt ermittelt, so hat dieser als Gehilfe des Gerichtes nicht nur die den Beschuldigten belastenden, sondern auch diejenigen Sachverhalte, die ihn entlasten, zu ermitteln.

Sollte nicht auch ein Sportverband so fair sein, seinerseits alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, den Sportler als Vereinsmitglied zu unterstützen und ihn nicht gleich fallen zu lassen, indem ihm allein die Last des Beweises der Unschuld aufgebürdet wird? Muss denn nicht wie im staatlichen Recht bis zur Rechtskraft des Urteils eines Sportgerichts die Unschuldsvermutung für ihn gelten? Machen es sich die Verbände unter Berufung auf ihre Vereinsautonomie nicht zu einfach, indem sie den Sportler nur anhören und ihm auferlegen, den Beweis zu erbringen, dass er unschuldig ist? Müssten die Verbände nicht auch nach entlastenden Umständen suchen?“

Gibt es denn überhaupt noch entlastende Momente, wenn im Körper eines Athleten oder Pferdes ein Dopingmittel oder verbotenes Medikament gefunden worden ist?

FW Lehmann: „Eine Bestrafung des Sportlers kann ein einfacher, aber nicht moralisch ethischer Weg sein, wenn ein zunächst anonymer Dritter ohne Wissen des Athleten im Wettbewerb verbotene Medikamente oder Dopingmittel eingesetzt hat. Dritte können sogar Nationen sein, wie das bewiesene Beispiel Russland und anderer aufgefallener Nationen bei den vergangenen olympischen Spielen oder Weltmeisterschaften zeigt.

Eine Möglichkeit von vielen besteht im Pferdesport darin, dass ein überehrgeiziger Tierarzt seinen Reiter und gleichzeitig Kunden vorne haben möchte, oder ein Pferdebesitzer, ohne dass der Reiter es weiß. Dann bleibt der Reiter gleichwohl der Täter im Sinne des Regelwerks. Er kann in der Regel nicht den Nachweis führen, dass eine andere Person dem Pferd ohne sein Wissen das Dopingmittel verabreicht oder gespritzt hat. Der Reiter ist und bleibt der Täter, weil Regelwerk nur auf den Reiter und nicht auf den Pferdeeigentümer /Halter/Besitzer abstellt. Der Reiter fragt sich, ob es denn gerecht ist, dass er allein gelassen ist, ja nicht einmal der Veranstalter sich entlasten muss. Der Verband sendet den Reiter zu Ehren des Verbandes und der Nation in den Wettkampf, seilt sich aber durch Überantwortung der Beweislast rechtzeitig ab, sobald ein Dopingmittel im Körper des Pferdes gefunden ist.

Oft beklagen sich Reiter, dass die Ihnen vorgeschrieben Stallungen nicht sicher bewacht sind. Die Verantwortung trägt der Veranstalter. Der Veranstalter kann sich bei Anwendung des sportrechtlichen Reglements der Verbände in Ruhe zurücklehnen, weil das Reglement den Reiter allein verantwortlich macht. Auch Trainer können die Übeltäter sein. In einem Fall, den ich vertreten habe, stellte sich vor dem Sportgericht als Täter ein Hufschmied heraus, der Zugang zu den Stallungen hatte und aus Rachsucht das Dopingmittel dem Pferdefutter beigemengt hat.

Das zeigt uns, dass ein relativ hoher Handlungsbedarf besteht, das Regelwerk zu überarbeiten und die künstliche Schuldvermutung bei Athletinnen und Athleten auf ein angemessenes Maß zurückzuführen oder zumindest die staatsgerichtliche Rechtskontrolle von Schiedssprüchen des CAS zuzulassen. Wenn die Sportverbände keine Lösung haben, dann sollte oder wird der Gesetzgeber die Vereinsautonomie stärker begrenzen müssen.“

Können Sie uns Beispiele aus dem Bereich der Antidoping-Gesetze in Österreich und in Deutschland nennen, in denen Zweifel an der Macht der Verbände und der Ohnmacht der Betroffenen aufkommen?

FW Lehmann: „Ich nenne aus der Pferdewelt zwei symptomatische Beispiele dafür, dass nach den Antidoping-Gesetzen in Verbindung mit dem autarken Recht der Verbände zur Gestaltung des Rechts auf ihrer Insel der Beschuldigte die Unschuld beweisen muss.

1. Beispiel: Der Fall Julia Krajewski

Der Reiterweltverband FEI hat die deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) in Warendorf über einen positiven Befund bei der Dopingkontrolle des Pferdes Samourai du Thot der Olympiareiterin Julia Krajewski am 20. August 2017 bei der Vielseitigkeits-Europameisterschaft im polnischen Strzegom informiert. Unabhängig davon hat kurz nach der Rückkehr von Julia Krajewski nach Warendorf die Nationale Anti-Doping-Agentur NADA im Zuge einer unangekündigten Trainingskontrolle dem Pferd Blutproben entnommen. Sie waren positiv. Mitte des Jahres September 2017 informierte die NADA das Deutsche Olympische Komitee für Reiterei (DOKR) über den Fund der Substanz Firocoxib, die nicht im Behandlungsbuch des Pferdes dokumentiert war.

Umgehend nach Bekanntwerden des Ergebnisses der NADA -Kontrolle hörte das DOKR Julia Krajewski dazu an, wie die Substanz in ihr Pferde gelangt sein könnte. Die Recherche von Julia Krajewski brachte keinen Erfolg. Sie war sich von Anfang an dessen bewusst, dass ihr Pferd zu irgendeinem Zeitpunkt einer Dopingkontrolle unterzogen wird. Sie unterstützt die Regelungen über Dopingkontrollen als gerecht und dringend erforderlich. Ihr fehlt daher jeglicher Ansatz zur Erklärung, wie das Mittel in das Pferd gelangt ist.

Ich betone nochmals: Anders als im Sportrecht verhält es sich im Strafrecht nach der Strafprozessordnung. Niemand kann nach dem wichtigen Rechtsgut unseres Rechtsstaates verurteilt werden, wenn der Staatsanwalt bei seinen Ermittlungen die Beweise nicht herangeschafft hat oder heranschaffen konnte. Im Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung solange, bis durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl die Schuld oder Unschuld feststehen.

Wegen der Verbandsherrschaft im Sport außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Staates half Julia Krajewski die Argumentation nicht weiter, dass in der polnischen Stadt, in der die Wettkämpfe stattgefunden haben, jeder in die Ställe hineingehen konnte. Die Listen, auf denen festgehalten wird, wer in den Nachtstunden das Stallgelände betritt, habe der zuständige Steward der FEI eine Woche nach der Europameisterschaft weggeworfen.

Für die Reiterin Julia Krajewski entstand zugleich ein seelischer Schock für sie persönlich und ebenso für die deutsche Mannschaft. Die deutsche Mannschaft hatte sich im Wettkampf der EM die Silbermedaille geholt und musste sie zurückgeben nach dem Regelwerk. Schuld oder Unschuld spielen nach den Regeln der Verbände auf nationaler und internationaler Ebene keine rechtliche Rolle.

Recherchen haben ergeben, dass sich das Firocoxib-haltige Medikament Equioxx, das wohl zum positiven Befund bei dem Pferd Samourai du Thot geführt hat, im Medizinkoffer des Mannschaftsarztes befunden hat. Vertrauenswürdige Zeugen bekunden Merkwürdigkeiten, unter anderem, dass der Mannschaftstierarzt falsche Angaben im Fall von Julia Krajewski gemacht hat. Der Mannschaftstierarzt ist von seinem langjährig ausgeübten Amt als Mannschaftstierarzt zurückgetreten mit der Erklärung, bei ihm sei der Eindruck entstanden, dass nicht mehr alle Personen im Verband hinter ihm stehen.

Die Reiterin hat – weil ihr der Nachweis der Unschuld nicht gelungen ist - aus Gründen der Vernunft wohl oder übel die administrative Strafe des Weltreiterverbandes FEI akzeptiert. Dennoch ist sie auf einer anderen Verbandsebene – nämlich der Ebene des Exekutivausschusses des Deutschen Olympiade- Komitees für Reiterei - aus der Olympia- Mannschaft bis zum 30 Juni 2018 ausgeschlossen worden. Zugleich ruhte die Unterstützung durch die Deutsche Sporthilfe.

Im Ergebnis hat Julia Krajewski - ob schuldig oder nicht - für die Gesundheit des Pferdes die Verantwortung und nicht der Eigentümer bzw. Halter. Für sie zieht dieses Ereignis einen materiellen Schaden im fünfstelligen Bereich nach sich. Es bedeutet einen immateriellen Schaden des Ansehens bei Zweiflern und möglichen Gegnern von Julia Krajewski. Der Verband FN hat trotz der gegen die Reiterin verhängten Sanktion der Bundestrainerin Julia Krajewski das Vertrauen ausgesprochen. Wenn ich dies näher betrachte, dann betrifft die Vertrauenserklärung den Kern meiner Kritik: Der Sportverband ist nicht einmal selbst von der angeblichen Schuld der Reiterin überzeugt. Aber der Verband wendet dennoch das Reglement an und dringt nicht auf Abhilfe.

2. Beispiel: Ahlmann

In Erinnerung steht der Fall Christian Ahlmann aus dem Jahr 2008. Der Fall wirkt noch heute wegen der Frage nach, ob die deutsche Reiterliche Vereinigung FN nicht zu viel an Macht erprobt und die Ohnmacht des Sportlers gegen diesen übermächtigen Sportverband mehr als erforderlich ausgedehnt hat.

Im Jahr 2008 standen im Brennpunkt des Sports unter anderem die Olympischen Reiterspiele in Hongkong, wohin Reiten von Peking ausgelagert worden waren. Das Pferd des weltbekannten deutschen Reiters war bei Dopingkontrollen wegen der kurz vor Olympia als Medikation hochgestuften Paste Capsaicin aufgefallen. Bis dahin war das durchblutungsfördernde Mittel nicht verboten gewesen. Die deutsche FN hatte daraufhin alle Hebel ihrer Macht betätigt, um die deutsche Reiterei von dem Fall Ahlmann abzugrenzen. Zu sehr stand noch aus der Vorzeit die staatliche Förderung der ehemaligen DDR und anderer diktatorisch geführter Staaten im Vordergrund der Abwehr.

Die FN griff sich den Fall Ahlmann heraus und trieb diesen Fall Ahlmann – nicht aber die anderen gleichgelagerten Fälle - bis zum internationalen Sportgerichtshof CAS in der Schweiz, um die Sanktion des Weltverbandes FEI gegen Ahlmann auf höchster Ebene verschärfen zu lassen. Ahlmann wurde zu einer Sperre von acht Monaten wegen Dopings verurteilt. In vergleichbaren Fällen kamen die anderen Reiter, in deren Pferden die gleiche Substanz gefunden worden ist, wegen verbotener Medikation mit einer milden Verurteilung davon. Die Gerichtskosten betrugen, so sagte sein Vater Georg Ahlmann, rund 240.000 Euro.

Kritiker meinen, dass sich die FN dem Druck der Medien und weniger der Gerechtigkeit gebeugt hat, weil sie an dem weithin bekannten Ahlmann mittels einer Abschreckungskampagne ein Exempel statuieren wollte, damit sie von daher gesehen die von ihr nicht beherrschte Doping- und Medikationsszenerie stärker in den Griff nehmen konnte.“

Wie sollte der Gesetzgeber die Verbandsgerichtsbarkeit im Sport regeln?

F.W. Lehmann: „Man sollte nicht von Anfang an sagen: das geht nicht anders, als im Regelwerk der Verbände das Doping-Problem in den Griff zu bekommen, indem der Athlet nach positiver Doping-Probe die Beweislast allein und ungeachtet seiner Schuld trägt.

Ich erinnere an den Druck des ehemaligen Staates DDR, in der hörige Sportler ihre Gesundheit für den Sieg opfern mussten, oft genug auch ohne ihr Wissen. Es besteht der Verdacht, dass es sich heute noch in Russland oder anderen diktatorischen Saaten nicht anders verhält.

Zur Lösung des Dilemmas möchte ich nicht mit neunmalklugen Ratschlägen beitragen. Dazu mögen andere integre Personen berufen sein. Jedoch brauchen wir nicht weit im europäischen Recht zu suchen. Im zivilen Vertragsrecht hat die Europäische Union längst geregelt, dass zwischen dem Mächtigen und dem Unterlegenen beim Abschluss von vorformulierten Verträgen ein Ausgleich stattzufinden hat.“

An welche Lösungen denken Sie?

F.W. Lehmann: „Ich erinnere an das europäische Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welches in den Ländern Europas schon im Jahre 2002 in nationales Recht umgesetzt worden ist. Der unterlegene Verbraucher wird durch das Recht der AGB gegen die Übermacht des Verwenders von formularmäßigen Verträgen geschützt, wenn und soweit seine ursprünglichen gesetzlichen Rechte durch die AGB des Verwenders unangemessen benachteiligen. Dann nehmen im Streitfall die ordentlichen Gerichte eine Inhaltskontrolle der AGB vor. In Deutschland sind diese Rechte des Verbrauchers gegenüber dem übermächtigen Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. formularmäßigen Verträgen durch die Bestimmungen des § 305 BGB und der Folgebestimmungen.

Weshalb sollte Gleiches wie im Recht der AGB nicht auch im Sportrechtgelten? Danach wären die Verbände die Verwender von formularmäßigen Regelwerken und Verträgen und der einzelne Sportler der Verbraucher. Europa hat das Recht der AGB mit Wirkung ab dem Jahre 2002 eingeführt. Im Hinblick darauf, dass die Gerichte wegen der Vereinsautonomie die Regelwerke nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis antasten, kann der nationale Gesetzgeber die gesetzliche Erlaubnis der Inhaltskontrolle wie im europäischen Recht AGB geben.“

Würde ein zu schaffendes Gesetz dann auch die Machtstellung der Verbände beim freiwilligen Abschluss Schiedsvereinbarungen der nationalen Föderation durch eine gerichtliche Inhaltskontrolle begrenzen?

F.W. Lehmann: „Derzeit huldigen in Deutschland Zivilgerichte der Macht der Sportverbände. Es bleibt den betroffenen Sportlern wohl nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Für die nationalen europäischen Gesetzgeber bedürfte es nur einer kleinen gesetzlichen Ergänzung im Recht der AGB. Der Gesetzgeber darf die Vereinsautonomie durch ein Gesetz in die Schranken weisen, wenn das Gesetz nicht tiefer als erforderlich in das Grundrecht auf Vereinsautonomie eingreift.

In der Tat käme es durch eine gesetzliche Klarstellung endlich zu einer Inhaltskontrolle derartiger dem Athleten vom Verband vorgelegten formularmäßigen Schiedsvereinbarung. Denn der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat bisher die Antwort auf die Frage offen gelassen, ob eine Schiedsvereinbarung dem europäischen Recht der AGB mit Inhaltskontrolle unterliegt ( BGH vom 1.3.2007-III ZR 164/06).“

Was also ist für den Sportler das Fazit seines bisherigen Vertrauens in den Rechtsstaat?

F.W. Lehmann: „Die Rechtsprechung überlässt den Sportverbänden die Schaffung der Rechtsordnung, die außerhalb der Verbände nur dem Parlament als Gesetzgeber zukommt. Das bedeutet für Sportler den Entzug des gesetzlichen Richters, der dem deutschen Sportler durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung garantiert ist. Ein Sportler wird daher zukünftig nur noch an die Urteile von Sportgerichten gebunden sein.

Kritiker der Entscheidung des BGH sehen in der Argumentation des BGH Fehler, so wie auch der Sportrechtsexperte Rechtsanwalt Fabian Reinholz mit dem Ausspruch: „Das Urteil verhindert Reformen im Sport. Das BGH-Urteil gegen Claudia Pechstein ist so überraschend wie falsch. Es bestätigt den Sport in dem Irrtum, seine Gerichte und Prozesse verliefen fair“.

Die Wissenschaftler nennen die Auswahl der Schiedsrichter sei alles andere als "frei". Sie belegen anhand des Regelwerks mit dem gemäß BGH den Athleten legitim aufgezwungenen Vertrag über die Schiedsvereinbarung, dass die einzelnen Sportverbände im Sportgerichtshof CAS ein strukturelles Übergewicht haben. Dies sei ein Mangel an Rechtsstaatlichkeit, welche die Neutralität des CAS infrage stellt. Die Sportverbände hätten großen Einfluss auf die Besetzung der Sportgerichte.

Es besteht der starke Eindruck, als würden die zuständigen Sportverbände die Schiedsrichter nach ihren Zielen einseitig zu ihren Gunsten bestellen. Gemäß der Verfahrensordnung des CAS werden die Schiedsrichter von den Verfahrensbeteiligten aus einer geschlossenen Liste ausgewählt. Die Liste wird von einem Gremium aufgestellt, das mehrheitlich mit Vertretern des Internationalen Olympischen Komitees, des Nationalen Olympischen Komitees und der internationalen Sportverbände besetzt ist. Sportverbände und Athleten stünden sich daher grundsätzlich nicht als Partner gegenüber, die nur das eine wollen, nämlich das Doping zu bekämpfen. So aber sieht es der BGH. Im Gegenteil: Der Athlet kämpft im CAS um sein Ansehen und den Beruf. In Wirklichkeit mangelt es der Verfahrensordnung des CAS an den Garantien für die Rechte der Athleten.“

Lassen wir einmal hierbei die aktuelle und erschreckende Situation der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen eine recht hohe Zahl von Sportverbänden aus dem Blick. Greifen wir nur das Argument des BGH heraus, dass des Doping beschuldigte Sportler gemäß dem Regelwerk der Verbände die Schweizer Zivilgerichtsbarkeit anrufen könnten, um das Recht auf den gesetzlichen Richter zu erhalten. Dies ist eine kühne These des BGH. Die Schweizerische Gerichtsbarkeit ist nicht gleich zu setzen mit dem national garantierten gesetzlichen Richter in der ordentlichen staatlichen Gerichtsbarkeit.“

Wie kann überhaupt ein Reiter die Vielzahl verbotener Mittel, die als verbotene Dopingmittel oder verbotene Medikamente gelten, heute noch überschauen?

F.W. Lehmann: „Der Reiter holt sich Auskünfte bei der Nationalen Dopingagentur NADA oder beim Pferdeveterinär oder an anderer Stelle. Die Auskunft entbindet ihn nach dem derzeitigen Regelwerk der Sportverbände gleichwohl nicht von der Verantwortung und Beweislast. Spannend ist eine neue Möglichkeit. Der Unternehmer Olaf Optenplatz aus dem niederrheinischen Brüggen hat das in Europa bisher einzigartige Unternehmen "Equidope" gegründet. Equidope bietet die Vorsorge vor möglicher Verfolgung eines gutgläubigen Reiters wegen Medikation und Dopings. Er ist eine Art TÜV für den Futtermittelmarkt. Equidope zertifiziert Pferdefutter und weitere Mittel mit einem Siegel. Olaf Optenplatz ist davon überzeugt, dass er durch die Auskünfte einen Schutzwall für ehrbare Reiter vor Sanktionen aufbaut.

Die Risiken für Reiter sind hoch. Hersteller werfen über 1000 Produkte von Zusatzfutter zur Gesundheit und Leistungssteigerung von Pferden auf den Markt. Bekannt ist der Spruch aus der Werbung in Medien: „Über Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie ihren Arzt oder Apotheker“. Equidope fühlt sich dazu berufen, die Auskunft zu ergänzen. Es ist bei der Fülle der verbotenen Mittel der Medikation und des Dopings nicht so leicht, ohne einen Spezialisten herauszufinden, was möglicherweise an verbotenem Stoff im Zusatzfutter oder den Medikamenten ist. Es ist oft nicht auf dem Beipackzettel zu finden.“

Herr Dr. Lehmann, besten Dank für das Gespräch.


Zur Person Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann

1960 Abitur auf dem humanistischen Ernst Moritz Arndt Gymnasium mit Abschlüssen in Latein, Griechisch, Englisch und Französisch

Ab 1960 Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Köln sowie der Orientalistik und der Vergleichenden Religionswissenschaften an der Philosophischen Fakultät der Universität Bonn

1965 Referendarexamen

1970 Abschluss der 2. juristischen Staatsprüfung als Assessor

1965 bis 1972 wissenschaftliche Arbeiten an der philosophischen Universität in Bonn und an der Amerikanischen Universität in Beirut

im islamischen Recht mit Unterstützung eines Stipendiums der Stiftung Volkswagenwerk

1972 Abschluss des philosophischen Studien in den Schwerpunkten der Orientalistik, den Vergleichenden Religionswissenschaften und dem Staats- und Völkerrecht - Doktorarbeit „Das Rechtsinstitut des Vergleiches im islamischen und römischen Recht“

Seit 1970 Rechtsanwalt in Krefeld mit dem Schwerpunkt „Arbeits- und Wirtschaftsrecht insbesondere Tarif- und Betriebsverfassungsrecht“ in Partnerschaft mit Frau Rechtsanwältin Alexia Frommherz und Professor Dr. Werner Steckhan, Richter am Bundesarbeitsgericht a.D.

1972 bis 1979 Justitiar des Verbandes der Technischen Überwachungs- Vereine VdTÜV in Essen

wissenschaftliche Mitwirkung an der Schriftenreihe Recht und Technik

u.a. Professoren Herschel, Söllner, Steiner, Götz, Lukes

Von 1972 bis 2009 Geschäftsführer und ab 1996 Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Arbeitgeber­verbandes „Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V.“, Krefeld, eines Tarifträgerverbands mit innovativen Tarifverträgen und Tarifmodulen

ab 1998 Geschäftsführendes Mitglied des Vorstandes des „Arbeitgeberverbandes Dienstleistungsunternehmen (ar.di) e.V.“, Krefeld, Tarifträgerverband mit innovativen Tarifverträgen und Tarifmodulen

seit 1998 wissenschaftliche Leitung der Wirtschaftskolloquium GmbH, Krefeld und Schliersee

In allen Berufsbereichen :

Beratung großer und mittelständischer Unternehmen in Deutschland und in europäischen Ländern mit Verbindungsbüros in Paris und Belfast sowie einem Verbindungsbüro in USA / New York

Weitergabe des rechtlichen Wissens und langjähriger praktischer Erfahrungen in Tarifforen, Wirtschaftskolloquien und Informations- und Beratungsseminaren unter Mitwirkung von Professoren des Arbeits- und Wirtschafts­rechtes sowie Richtern des Bundesarbeitsgerichtes und Repräsentanten großer und mittlerer Unternehmen

Ab 2010 Rechtsanwalt in Schliersee, Oberbayern

mit einer Bildungsstätte für Führungskräfte im Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht.

Ab 2014 Dozent Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Fernhochschule Hamurg in Verbindung mit der Universität Wismar - Prüfer für Bachelor- und Masterabschlüsse.


Das Interview in gesamter Länge auch als PDF-DOWNLOAD

 


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