Im August 2014 verkaufte die Brändlin sped ag an Frau Gabriella Blum den Hengst Quiwi Dream. Beim Verkauf des Pferdes von der Brändlin sped ag an Frau Blum im August 2014 wurde u.a. vereinbart, dass Turniereinsätze und Training ausschließlich von Herrn Hans-Dieter Dreher bestimmt werden sollten, die Brändlin sped ag 50 % der Gewinngelder erhalten sollte, der Hengst entweder im Gestüt Grenzland oder bei Frau Blum eingestellt werden sollte, der Hengst ausschließlich von der Besamungsstation Gestüt Grenzland vertrieben werden sollte und bei einem eventuellen Weiterverkauf der Brändlin sped ag ein Vorkaufsrecht und eine 50 % Beteiligung am Nettoerlös eingeräumt wurde.
Seit Januar 2015 verlangt Frau Blum die Herausgabe des Hengstes. Sie kündigte die zwischen ihr und der Brändlin sped ag bestehenden Vereinbarungen bezüglich des Hengstes mehrfach wegen Vertragsverstößen und verlangte die Herausgabe des Pferdes, die die Brändlin sped ag verweigerte. In erster Instanz vor dem Landgericht Freiburg wurde die Herausgabeklage von Frau Blum wegen angeblich nicht gegebener internationaler Zuständigkeit des LG Freiburg abgewiesen, weil die Brändlin sped ag ihren offiziellen Sitz in Basel hatte. Ihren Turnierbetrieb unterhielt die Brändlin sped ag jedoch immer auf dem Gestüt Grenzland in Eimeldingen bei Weil am Rhein, also in Deutschland, wo das Pferd eingestellt war und wo auch der Kaufvertrag abgeschlossen wurde und zu erfüllen war.
Seit Januar 2017 verlangte Frau Blum von der Brändlin sped ag, die veterinärmedizinische Untersuchung des Hengstes zuzulassen, da sich der Hengst stark verändert zeigte. Die Brändlin sped ag verhinderte drei von Frau Blum angefragte Untersuchungstermine. Auf dem CSI Offenburg vom 02. bis 05.02.2017 zeigte sich Quiwi Dream völlig außer Form und absolut leistungsunwillig. Frau Blum versuchte erneut, das Pferd untersuchen zu lassen, was die Brändlin sped ag erneut verhinderte. Am 01.04.2017 wurde offenbar erstmals die Diagnose gestellt, dass Quiwi Dream an einer Luftsackmykose beidseits erkrankt ist. Die Erkrankung wurde offenbar sehr spät erkannt, weil bereits die Luftsäcke in beiden Ohren betroffen waren, was äußerst selten vorkommt. Die Brändlin sped ag verheimlichte zunächst diesen dramatischen Befund der Eigentümerin Frau Blum. Die Brändlin sped ag befragte die Eigentümerin auch nicht, wie in der schwierigen Situation mit dem Pferd zu verfahren sei sondern verbrachte das Pferd eigenmächtig in die Tierklinik EQUITOM, Belgien. Frau Blum erfuhr am 03.04.2017 von Herrn Gerd Küst, dass der Hengst schwerstens erkrankt sei und in der Klinik stehe. Frau Blum suchte sofort ihr Pferd in der Klinik EQUITOM in Belgien auf und stellte mit Entsetzen den Zustand von Quiwi Dream fest. Erst nachdem Brändlin von der Klinik erfahren hatte, dass Frau Blum den Hengst in der Klinik aufgesucht hatte, lies die Brändlin sped ag Frau Blum am 13.04.2017 über die Erkrankung und den Klinikaufenthalt des Pferdes informieren.
Frau Blum beantragte durch einstweilige Verfügung gegenüber der Brändlin sped ag die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die Klinik und die Herausgabe des Hengstes, insbesondere auch um zu verhindern, dass sie weiterhin von der Entscheidung über die weitere Behandlung des Pferdes ausgeschlossen wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Karlsruhe – Gerichtstag Freiburg – am 05.05.2017 erklärte das Gericht, dass es die Sachlage grundlegend anders beurteile als das in erster Instanz zuständige Landgericht Freiburg und wies darauf hin, dass die deutschen Gerichte zuständig seien und dass der Herausgabeanspruch von Frau Blum gerechtfertigt sei. Daraufhin erkannte Hans Brändlin, handelnd für die Brändlin sped ag, den Herausgabeanspruch im Verfügungsverfahren an.
Der aktuelle Gesundheitszustand des Pferdes ist unverändert kritisch. Das Pferd leidet jedoch keine Schmerzen und erhält auch keine Schmerzmittel, so dass das Einschläfern des Pferdes unter Tierschutzgesichtspunkten nicht geboten ist. Die Eigentümerin Frau Blum und die Klinik unternehmen alles, um das Pferd zu retten.
Verfasser: Herr Rudolf Pellengahr, Rechtsanwalt von Frau Gabriella Blum