Bestimmungen zum Reiten und Gespannfahren deutlich verändert
Warendorf (fn-press). Seit mehr als 40 Jahren regelte in Nordrhein-Westfalen das Landschaftsgesetz alle Fragen rund um Naturschutz und Landschaftspflege inklusive des Betretensrechtes. Nun hat der Landtag ein neues Naturschutzgesetz mit umfassenden Änderungen verabschiedet. Dabei wurden auch die Bestimmungen zum Reiten und Gespannfahren deutlich verändert und in vielen Punkten vereinfacht.
Viele Jahrzehnte lang war das bisherige Landschaftsgesetz mit seinen einschränkenden Bestimmungen für das Reiten im Wald wiederkehrend Gegenstand von Gesprächsrunden, Gutachten und Diskussionen in vielen Kreisen und Regionen des bevölkerungsreichsten Bundeslandes. Das fand 2016 einen neuen Höhepunkt, indem der im März veröffentlichte Gesetzesentwurf vielerlei Interessengruppen auf den Plan rief und harsche Kritik ebenso wie freundliche Zustimmung erzeugte.
Das betraf bei weitem nicht nur, aber eben auch, die pferdesportliche Betätigung in Feld und Wald. Dazu wurde zum Stichtag für Stellungnahmen eine nie dagewesene Anzahl von etwa 20 Eingaben großer und kleiner ,,Pferde-Verbände" sowie einzelner Pferdefreunde eingereicht und auf den Internetseiten des Landtags für jedermann einsehbar veröffentlicht. Das ist nun Geschichte. Mitte November 2016 wurde das neue Landesnaturschutzgesetz mehrheitlich verabschiedet.
Nachstehend in Kürze ein Überblick über die wichtigsten Passagen:
In der Feldflur sind erfreulicherweise Reiten und Kutschfahren auf landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen weiterhin grundsätzlich zugelassen. Im Wald haben sich die Bestimmungen für das Reiten deutlich verbessert: So ist Reiten künftig auf allen befestigten und naturfesten Waldwirtschaftswegen grundsätzlich gestattet. Damit ist die sogenannte Freistellungsregelung auf Kreisebene entfallen, ebenso wie pauschale Wanderwegsverbote. In Gebieten mit ,,regelmäßig geringem Reitaufkommen", also in der Regel im ländlichen Raum, können die Kreise oder kreisfreien Städte alle Wege einbeziehen. Sind Wälder stark frequentiert, was vor allem in Ballungsräumen vorkommt, ist eine Beschränkung auf besonders gekennzeichnete Wege möglich.
Die Sperrung von Wegen ist einzelnen örtlich abgegrenzten Bereichen vorbehalten, in denen die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen oder Schäden besteht und eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Das zeitweise im Gesetzesentwurf enthaltene Verbot, Hunde mitzuführen, wurde wieder gestrichen. Die Kennzeichnung der Pferde und zweckgebundene Reitabgabe bleibt bestehen.
Einige Probleme dauern fort: So gilt für Gespanne, dass sie im Wald die Zustimmung eines jeden Grundeigentümers benötigen. Auch wurde das Führen dem Reiten gleichgestellt, obwohl hier eigentlich kein Regelungsbedarf besteht. Auf landwirtschaftlichen Flächen in Schutzgebieten, das sind über 40 Prozent der Landesfläche in NRW, ist zusätzlich zur Zustimmung der Grundeigentümer eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Das neue Landesnaturschutzgesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft, für die Bestimmungen zum Reiten besteht eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2018. Gerlinde Hoffmann/Abteilung Umwelt und Pferdehaltung
Mehr über das Thema Ausreiten erfahren Sie hier: www.pferd-aktuell.de/breitensport