Münster-Handorf (WP). Anlässlich der aktuellen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Münster bezüglich der Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Zuchtleiter und Geschäftsführer des Westfälischen Pferdestammbuches, Dr. Friedrich Marahrens, und den Vermarktungsleiter, Bernd Richter, teilt das Westfälische Pferdestammbuch folgende Informationen mit:
Die Staatsanwaltschaft Münster hat die gegen Dr. Friedrich Marahrens und Bernd Richter eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens gegen Dr. Friedrich Marahrens erfolgte hierbei gem. § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ohne weitere Auflagen. Das gegen Bernd Richter eingeleitete Verfahren wurde gem. § 153 a StPO gegen Auflage in Form einer Zahlung von 2.500,00 Euro an die Staatskasse eingestellt. Diese Entschließungen zur Einstellung des Verfahrens begründet die Staatsanwaltschaft Münster im Wesentlichen wie folgt:
1.
Soweit das Verfahren gegen Herrn Dr. Marahrens betroffen sei, sei dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Es erscheine auch zweifelhaft, ob Herrn Dr. Marahrens ein vorsätzlicher Verstoß gegen seine Vermögensbetreuungspflicht im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung nachzuweisen wäre, da eine Kenntnis des Herrn Dr. Marahrens von den Vorgängen der Darlehensgewährung im Jahre 2008 angesichts der Aussage der an diesem Vorgang beteiligten sonstigen Personenkreise nicht nachzuweisen sei. Angesichts dieser Umstände sei der Erfolg einer Anklage zumindest im höchsten Maße zweifelhaft. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Darlehen nachträglich mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss "unterlegt" worden sei, was selbst bei einem „etwaigen Verschulden" zudem schuldmindernd zu berücksichtigen wäre. Aus diesem Grunde sei eine Einstellung unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit eines - etwaigen - Verschuldens geboten.
2.
Soweit das Verfahren gegen Herrn Richter betroffen ist, so führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Einstellungsbeschlusses aus, dass auch Herr Richter bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und in strafrechtlicher Hinsicht ohnehin nur die Darlehensgewährung aus dem Jahre 2008 zu „ahnden" gewesen sei.
Soweit der Vorgang aus dem Jahre 2008 betroffen sei, sei zu berücksichtigen, dass insoweit allenfalls eine Beihilfestrafbarkeit in Betracht gezogen werden könnte, da Herrn Richter selbst keine Vermögensbetreuungspflicht getroffen habe. Hinzu komme, dass letztendlich die Darlehensgewährung aus dem Jahre 2008 nachträglich noch durch Vorstandsbeschluss „unterlegt" sei, was ebenfalls schuldmindernd zu berücksichtigen wäre.
Auswirkungen auf zivilrechtliche Haftungsansprüche und personalrechtliche Konsequenzen:
Bezüglich etwaiger zivilrechtlicher Haftungsansprüche und arbeitsrechtlicher Konsequenzen geben die Rechtsberater des Westfälischen Pferdestammbuches folgende Stellungnahme ab:
„Die Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens hat keinen Strafcharakter. Insbesondere ist mit einer Einstellung eines Ermittlungsverfahrens - egal ob mit oder ohne Geldauflage - keine Verschuldensfeststellung verbunden. Ein Verschuldensvorwurf ist jedenfalls aus der Tatsache einer Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht ableitbar. Dies spielt insbesondere eine große Rolle bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Derartige Schadensersatzansprüche setzen in Ansehung der zivilrechtlichen Bestimmungen ein Verschulden voraus. Die Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wirkt jedoch eben nicht präjudiziell zum Nachweis eines Verschuldens im Zusammenhang mit einem Zivilprozess. Dies bedeutet, dass ein irgendwie geartetes Verschulden als notwendige Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs mit der Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens mit oder ohne Geldauflage nicht begründet werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für das Arbeitsrecht. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses als sogenannte „Tatkündigung", also wegen erwiesenen strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens, ist daher mit einer Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens schlicht und ergreifend nicht zu begründen."
PM