Wann ist Reitunterricht im Verein umsatzsteuerpflichtig und wann steuerfrei?
Viele Reitvereine werden derzeit von ihren Steuerberatern auf ein Thema aufmerksam gemacht, das erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann: die umsatzsteuerliche Behandlung von Reitunterricht. Die Rechtslage ist komplex. Gleichzeitig besteht für Vereine Handlungsbedarf, da Finanzämter das Thema zunehmend in den Blick nehmen. Die wichtigsten Regeln für Reitvereine verständlich und praxisnah auf den Punkt gebracht.
Warum beschäftigt die Umsatzsteuer plötzlich viele Reitvereine?
In Reitvereinen gehört Unterricht für Kinder, Jugendliche und Erwachsene häufig zum Vereinsalltag. Vielerorts wurde dabei bisher davon ausgegangen, dass diese Leistungen steuerfrei oder zumindest unproblematisch seien. Mehrere Gerichtsentscheidungen und die fortlaufende steuerliche Entwicklung haben jedoch dazu geführt, dass die Besteuerung von Reitunterricht heute genauer geprüft wird. Insbesondere die Frage, ob für Reitstunden Umsatzsteuer anfällt oder nicht, sorgt aktuell für Unsicherheit.
Grundsatz: Reitunterricht ist nicht automatisch steuerfrei
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Reitunterricht im Regelfall keine steuerfreie Bildungsleistung darstellt. Nach Auffassung des Gerichts dient Reitunterricht häufig der Freizeitgestaltung und erfüllt damit nicht automatisch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.
Das betrifft insbesondere Unterrichtsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die das Reiten als Freizeit- oder Breitensport betreiben. Wichtig: Allein die Tatsache, dass Unterricht erteilt wird, bedeutet noch nicht, dass dieser steuerfrei ist.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die generelle Steuerbefreiung für Bildungsleistungen erweitert. Seitdem umfasst die Vorschrift unter anderem Schulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulungen. Für den klassischen Reitunterricht im Freizeit- und Breitensport ergibt sich daraus allerdings nach überwiegender Auffassung keine grundlegende Änderung. Reitunterricht, der vor allem der Freizeitgestaltung dient, wird dadurch nicht automatisch steuerfrei.
Bedeutet das automatisch eine Belastung mit Umsatzsteuer?
Nein. Genau hier liegt ein häufiges Missverständnis. Gemeinnützige Reitvereine müssen prüfen, auf welcher steuerlichen Grundlage der Unterricht durchgeführt wird. Neben der Frage einer möglichen Steuerbefreiung spielt auch die Einordnung als sogenannter Zweckbetrieb eine wichtige Rolle.
Grundsätzlich gilt:
- Steuerpflichtige Leistungen eines gemeinnützigen Vereins im Zweckbetrieb unterliegen häufig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent gem. § 12. Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UstG sofern keine spezielle Steuerbefreiung nach § 4 UstG greift bzw. die so genannte Kleinunternehmerregelung anwendbar ist.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann Reitunterricht jedoch auch vollständig von der Umsatzsteuer befreit sein.
Eine pauschale Aussage für alle Vereine ist deshalb nicht möglich.
Wann kann Reitunterricht steuerfrei sein?
Für gemeinnützige Reitvereine ist vor allem eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) relevant. Diese Vorschrift betrifft Kurse und Veranstaltungen belehrender Art, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Besonders interessant für Reitvereine: Die Umsatzsteuer-Anwendungserlasse der Finanzverwaltung nennen Reitunterricht ausdrücklich als Beispiel für begünstigten Sportunterricht.
Danach kann Reitunterricht steuerfrei sein, wenn:
- der Verein als gemeinnützig anerkannt ist,
- der Unterricht im Rahmen eines steuerlichen Zweckbetriebs erfolgt und
- die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Die Finanzverwaltung stellt dabei klar, dass weder ein bestimmter Lehrplan noch eine Abschlussprüfung in dem Unterrichtsplan erforderlich sind.
Was ist ein Zweckbetrieb?
Ein Zweckbetrieb liegt vereinfacht gesagt vor, wenn die betreffende Tätigkeit unmittelbar dazu dient, die gemeinnützigen Vereinsziele zu verwirklichen. Für Reitvereine bedeutet dies beispielsweise:
- Der Unterricht dient der Förderung des Sports.
- Die Vereinszwecke können nur durch entsprechende Angebote verwirklicht werden.
- Es entsteht kein größerer Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern, als zur Erfüllung des Vereinszwecks unvermeidbar ist.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss immer anhand der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Vereins beurteilt werden.
Was sollten Vereine jetzt tun?
Vereine sollten das Thema keinesfalls ignorieren, aber auch nicht in Panik verfallen. Empfehlenswert ist:
- Die aktuelle steuerliche Einordnung des Reitunterrichts prüfen.
- Gemeinsam mit dem Steuerberater klären, ob die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs vorliegen und ob ggf. eine Steuerbefreiung möglich ist.
- Bestehende Unterrichtsangebote und Abrechnungsmodelle überprüfen.
- Bei neuen oder umfangreichen Unterrichtsangeboten frühzeitig steuerlichen Rat einholen.
Gerade weil die umsatzsteuerliche Beurteilung stark vom Einzelfall abhängt, sind pauschale Lösungen selten möglich.
Das Wichtigste in Kürze
Die Frage, ob der Reitunterricht in Ihrem Verein der Umsatzsteuer unterliegt, lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Zwar hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Reitunterricht nicht automatisch als steuerfreie Bildungsleistung gilt. Für gemeinnützige Reitvereine bestehen jedoch weiterhin Möglichkeiten, Unterrichtsangebote unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei durchzuführen.
Da die Finanzverwaltung und die Finanzämter dieses Themenfeld zunehmend in den Fokus nehmen, sollten Vereine ihre Situation zeitnah prüfen lassen. Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann helfen, spätere Nachforderungen und finanzielle Risiken zu vermeiden.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Aufgrund der komplexen Rechtslage sollte jeder Verein seine individuelle Situation gemeinsam mit einem steuerlichen Berater prüfen.




























