Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) VDTH setzt sich für juristische Überprüfung ein

Hamburg. Die Vereinigung Deutscher Tierhalter (VDTH), die sich seit mehr als drei Jahren für eine Überarbeitung der seit November 2022 geltenden Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) einsetzt, fordert jetzt eine juristische Überprüfung der Norm.

 

So haben nach Sicht der VDTH einseitige Auslegungen der GOT durch die Tierärztekammern zu einer extremen Schieflage zu Lasten der Tierhalter geführt. Ein spezielles Problem stellt die nicht geregelte Frage dar, unter welchen Umständen Tierärzte für ihre Tätigkeiten den einfachen, zweifachen, dreifachen oder gar vierfachen Gebührensatz berechnen dürfen.

 

Zudem wurde die Unterschreitung des einfachen Gebührensatzes durch den Tierarzt so erschwert, dass sie heute faktisch unzulässig ist. „Die GOT schafft damit unter Ausschluss von Wettbewerb ein komfortables, finanzielles Sicherheitsnetz, das von der Tierärzteschaft verteidigt wird“, so Sabine Mortensen-Reimers, erste Vorsitzende der VDTH.

 

So wurden die Auslegungen zur Nutzung des Spielraums zwischen dem einfachen und dem dreifachen Satz, im Notdienst zwischen dem zweifachen und vierfachen Gebührensatz, von den Tierärzten immer großzügiger zu ihren Gunsten ausgelegt.

 

Freie Kalkulationen der Tierärzte für die Berechnung ihrer Tätigkeiten unabhängig von den Bestimmungen der GOT sind angeblich unzulässig. Gleichzeitig fehlen Kommentierungen zur korrekten Nutzung der über 1.000 Gebührenziffern. So werden Abrechnungen ermöglicht, die ein Vielfaches der sonst üblichen Honorarhöhe ausmachen. Dies gesteht auch die Bundestierärztekammer ein.

 

Dabei befindet sich die Abrechnungspraxis im Widerspruch zur Sicht des zuständigen Landwirtschaftsministeriums: In einem internen Vermerk im Vorfeld der GOT-Novellierung heißt es dort, dass der einfache Gebührensatz auf freiwilliger Basis unterschritten werden darf, sofern sich der Tierhalter in einer finanziellen Notlage befindet. Gleichzeitig wird die Abrechnung oberhalb des einfachen Gebührensatzes nur im begründeten Einzelfall als
erforderlich erachtet, da der einfache Gebührensatz im Regelfall kostendeckend sei.

 

Die VDTH beabsichtigt deshalb, die längst überfällige gerichtliche Klärung von Auslegungen der GOT herbeizuführen. Sie wird in den nächsten Wochen mehrere Klagen einreichen, mit denen sie Rückforderungsansprüche für überhöhte, bereits bezahlte Rechnungen geltend macht.

 

Gleichzeitig bereitet die VDTH Beschwerden wegen Verletzung der EU- Dienstleistungsrichtlinie bei der EU-Kommission vor. Dabei geht es einerseits um die unzulängliche Rechtfertigung einer staatlichen Verordnung von Tierarztgebühren durch die Bundesregierung. Andererseits ist eine spezifische Beschwerde bezüglich der mit der GOT- 2022 eingeführten Hausbesuchsgebühr geplant. Sie führt zu einer systematischen Überkompensation und Doppelbewertungen. Beispielsweise kann der Tierarzt diese Hausbesuchsgebühr gleich mehrfach berechnen, wenn er mehrere Tiere von unterschiedlichen Tierhaltern am gleichen Ort behandelt. Damit ist sie weder geeignet noch verhältnismäßig, um den Aufwand eines Hausbesuchs angemessen zu vergüten.

 

PM

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